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Startpasserteilung und Startrecht für Ausländer
EU-Bürger:
Der Startpass wird wie bei deutschen Staatsbürgern auf Antrag des Vereins ausgestellt. In dieser Zeit ruht das Startrecht für den Heimatverein im Ausland.
Nicht EU-Bürger:
Der Startpass kann nur erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Aufenthaltsgenehmigung in Kopie beigelegt wird. Ausländern, die mit Touristen-Visa einreisen, kann kein Startrecht erteilt werden. Das erteilte Startrecht wird auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristet. Soll das Startrecht verlängert werden, hat der Verein vor Ablauf der Gültigkeitsdauer den entsprechenden Antrag einzureichen, dem wiederum in Kopie die weitere Aufenthaltsgenehmigung beizufügen ist. Gleiches gilt, wenn keine Verlängerung, sondern nach Ablauf der Befristung ein erneutes Startrecht beantragt wird. Für die Dauer der Gültigkeit des Startrechts für einen dem Bayerischen Leichtathletik-Verband angehörigen Vereines ruht das Startrecht für den Heimatverein im Ausland.
Teilnahmerecht bei Bayerischen Meisterschaften für Ausländer
EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger:
Das Startrecht für Bayerische (und Deutsche) Meisterschaften wird nach einer einjährigen Wartezeit ab der Ausstellung des Startpasses durch formlosen Antrag des Vereins erteilt.