Endlich wieder Laufwettbewerbe in Bayern! Das Innenministerium erteilte jetzt den Ausdauersportlerinnen und -sportlerin grünes Licht. Foto: Theo Kiefner

24.06.2020 13:26 // Von: Reinhard Köchl

Auch Laufwettkämpfe ab sofort wieder in Bayern möglich!

Bayern geht voran: Nachdem seit Montag, 22. Juni, das Abstandsgebot bei sportlichen Wettkämpfen nicht mehr gilt, sind ab sofort auch wieder Laufwettkämpfe bei Sportfesten möglich. Dies erklärte das Bayerischen Ministerium des Inneren, für Sport und Integration auf eine Anfrage des Bayerischen Leichtathletik-Verbandes (BLV). Gleichzeitig entfällt im Freistaat bei Sportfesten künftig auch die Vorgabe, bei Sprints eine Bahn zwischen den Athleten frei zu lassen.

"Damit besitzen wir in Bayern jetzt eine Art Alleinstellungsmerkmal", freute sich BLV-Präsident Gerhard Neubauer über den Beschluss des Ministeriums. Vom BLV war in den vergangenen Tagen ein entsprechender Antrag auf die Zulassung von Laufwettbewerben an die Staatsregierung gestellt worden. Gleichzeitig war von der LG Telis Finanz Regensburg als Ausrichter der 3000-Meter-Challenge am 4. Juli, sowie der Sparkassengala mit Laufnacht am 25. und 26. Juli ein Antrag auf Sondergenehmigung ergangen.

In dem Antwortschreiben des Bayerischen Innenministeriums betont Philipp Wolfrum vom Sachgebiet "Grundsatzfragen des Sports" wörtlich: "Die zwingende Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebotes wird seit dem Inkrafttreten der 6. BayIfSMV am 22.06.2020 nicht mehr vorgegeben. Gegen die Unterschreitung des Mindestabstandes bei der Sportausübung bestehen deshalb grundsätzlich keine Einwände. Dessen ungeachtet sollte weiterhin versucht werden, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der 6. BayIfSMV)."

Auf Nachfrage bestätigte Wolfrum die Einschätzung, dass nach Meinung des Ministerium damit auch wieder Laufwettbewerbe in Wettkämpfen möglich seien. Außerdem könne nach dem Wegfall des Abstandsgebotes von 1,5 Metern, so Philipp Wolfrum, künftig auch bei Bahnläufen auf die zunächst festgelegte freie Bahn zwischen den Sportlerinnen und Sportlern verzichtet werden.

Grundsätzlich gilt jedoch weiterhin die Kontaktfreiheit bei sportlichen Betätigungen. Wenn es bei den Läufen in ganz wenigen Fällen zu Berührungen kommen sollte, so weist der BLV vorsorglich auf das geltende Regelwerk hin, das bei Rempeleien eine Disqualifiktation vorsieht. Außerdem gelten weiterhin folgende verbindlichen Regeln für Wettkämpfe:

  1. Kontaktfreie Durchführung
  2. Die Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutz- und Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt.
  3. Konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten.
  4. Die Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutz- und Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt; die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich.
  5. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen.
  6. In geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WC-Anlagen besteht Maskenpflicht-
  7. Keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen.
  8. Keine Zuschauer.

Der BLV wird seine Wettkampfrichtlinien und -empfehlungen bis spätestens Donnerstag, 25. Juni, aktualisieren und anpassen. Sie werden dann umgehend auf dieser Homepage veröffentlicht.

Zur Begründung seiner erfreulichen Entscheidung schreibt das Innenministerium: "Die Staatsregierung hat in den vergangenen Wochen die Ausbreitung des Coronavirus wirkungsvoll eingedämmt und in jedem Fall erheblich verlangsamt. Dem dienten unter anderem Ausgangsbeschränkungen sowie umfassende Betriebs- und Einrichtungsuntersagungen als wichtige Maßnahmen. Zugleich galt aber auch immer, dass diese Beschränkungen fortlaufend überprüft, an die aktuelle Gefahrensituation angepasst und natürlich wieder aufgehoben werden, sobald dies die epidemische Lage erlaubt.

Als Ergebnis der Maßnahmen sind die Infektionszahlen deutlich zurückgegangen. Dies ist eine sehr erfreuliche Entwicklung, die ganz maßgeblich auch auf die umfassende Akzeptanz und die große Bereitschaft der allermeisten Bürgerinnen und Bürger in Bayern zurückzuführen ist, die von der Staatsregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen bereitwillig und aktiv zu unterstützen und umzusetzen. Wir setzen hier weiterhin auf das gemeinsame Miteinander und den gesellschaftlichen Zusammenhalt!

Der beschrittene Weg war und ist ein vorsichtiger und er hat sich als erfolgreich erwiesen. Die Staatsregierung hat sich dabei insbesondere stets auch für die schrittweise Rückkehr zu einem geregelten Sportbetrieb eingesetzt. So waren bereits am 11. Mai 2020 merkliche Lockerungen für den Breiten- und Freizeitsport wie auch für den Leistungssport möglich. Da wir in Bayern hinsichtlich des Pandemieverlaufs stabil stehen, hat der Ministerrat am 26. Mai 2020 und zuletzt am 16. Juni 2020, jeweils aufbauend auf den bereits bekannten Lockerungen, weitere Lockerungsschritte im Sportbetrieb auf den Weg gebracht. Dies bedeutet ein Mehr an Freiheit, zugleich aber auch ein Mehr an Verantwortung für jeden Einzelnen.

Die derzeit aktuellen Regelungen im Bereich Sport finden sich in § 9 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19.06.2020, die unter dem Link https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-348/ abrufbar ist. Für den Wettkampfbetrieb im Freien sind die Maßgaben des § 9 Abs. 5 der 6. BayIfSMV zu beachten. Hierzu gehört etwa die kontaktfreie Durchführung. Zudem muss der Betreiber ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts (https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/06/20200620_rahmenkonzept_sport.pdf) ausarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen."